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Information zum ElektroG / WEEE


Am 24.03.2006 trat eine neue Regelung in Kraft: Verbraucher können und sollen ab diesem Stichtag ihre Elektro-Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind dann für die weitere Entsorgung zuständig. Außerdem dürfen bestimmte gefährliche Stoffe bei der Herstellung von Elektrogeräten nicht mehr verwendet werden.


Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir nur Ware von Herstellern/ Importeuren mit einer gültigen WEEE-Registrierung beziehen. Da wir die Waren nicht in Verkehr bringen sondern nur weiter vertreiben, sind wir nicht zur Rücknahme verpflichtet. Ihre ausgedienten Geräte geben Sie daher bitte bei einer der kommunalen Sammelstellen ab, was für Endverbraucher kostenlos erfolgt.
Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)



1. Das Gesetz
Aufgrund der schnell steigenden Zahl der Elektro- und Elektronikgeräte und des ebenso schnell wachsenden Bergs von Elektronikschrott hat die Europäische Kommission 2003 die folgenden zwei Richtlinien erlassen:
Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, Restriction of the use of certain Hazardous Substances)
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE, Waste Electrical and Electronic Equipment)
Diese Richtlinien wurden in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16. März 2005 in nationales Recht umgesetzt. Als Zustimmungsgesetz bedurfte es der Zustimmung des Bundesrates. Zentrales Anliegen ist die Verringerung von Schadstoffen in der Elektronik sowie die Vermeidung und Reduzierung von Elektronikschrott durch Wiederverwendung. Die Grenzwerte für Schadstoffe gelten seit dem 1. Juli 2006 und umfassen Blei, Quecksilber, Cadmium, Polybromierte Biphenyle (PBB), Polybromierte Diphenylether (PBDE) und Chrom-VI-Verbindungen. Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten werden mit dem Ziel vorgegeben, in Deutschland aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr mindestens vier Kilogramm Elektronikschrott einzusammeln und ökologisch zu verwerten.
Um möglichst große Mengen von Elektro- und Elektronikgeräten einer umweltfreundlichen Entsorgung zuzuführen, sollen Verbraucher ihre nicht mehr benötigten Geräte kostenlos in kommunalen Sammelstellen abgeben können. Diese Sammelstellen müssen mit einer ausreichenden Zahl an Behältnissen zur Aufnahme der Altgeräte ausgestattet sein. Die weitere Verwertung und das Recycling der Altgeräte werden von den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte übernommen, die sich in Deutschland registrieren lassen müssen. Sie müssen nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten Geräte des privaten Haushalts gesichert ist. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.
Für gewerblich genutzte Geräte sollen entsprechende Regelungen gelten. Die Hersteller sind für die Rücknahme und Verwertung der ab August 2005 verkauften Geräte verantwortlich, allerdings nicht für den auf dem Markt vorhandenen gewerblichen Bestand. Das Recyceln oder Beseitigen dieses Altbestandes muss von den gewerblichen Besitzern selbst organisiert werden. Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten bezüglich der Altgeräterücknahme und der Kostenaufteilung sind nach den geplanten Regelungen möglich.


2. Aufgaben der Hersteller, Altgerätebesitzer und Entsorgungsträger
Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet im Regelfall weiter durch die Kommunen statt. Insofern wird sich in vielen Gemeinden an der Erfassung der Geräte nichts ändern. Auch der Handel kann – auf freiwilliger Basis – wie bisher Altgeräte zurücknehmen. Neu ist, dass Besitzer von Altgeräten nunmehr verpflichtet sind, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei ist die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen kostenfrei.
Neu ist weiter, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gesammelten Geräte in fünf Gruppen, sortiert nach verschiedenen Kategorien, zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller holen nun diese Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Die Berechnung der Abhollogistik obliegt einer von den Herstellern gegründeten „Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)“.
Für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte gelten besondere gesetzliche Regelungen. Hersteller und Nutzer können hier jedoch vertraglich festlegen, wem von beiden die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten obliegt.


3. Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin zuständig für die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten. Die Ausgestaltung der Sammlung liegt weitgehend im Ermessen der Kommunen. Jedenfalls haben sie sicherzustellen, dass private Haushalte Altgeräte unentgeltlich abgeben können (Bringsystem). Die Anzahl der einzurichtenden Sammelstellen und die Kombination mit Holsystemen ist an der Bevölkerungsdichte, den sonstigen örtlichen Gegebenheiten sowie dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer möglichst hohen Erfassung auszurichten. Kleinere Gemeinden können auch eine gemeinsame Sammelstelle einrichten. Auch ein Händler, der ein Altgerät (z.B. eine Waschmaschine) aus einem privaten Haushalt übernommen hat, darf dieses bei der Sammelstelle der jeweiligen Kommune unentgeltlich abgeben. Die Aufwendungen für die Sammlung dürfen die Kommunen über Abfallgebühren refinanzieren. Die Kommunen stellen die gesammelten Altgeräte sortiert in fünf Gruppen (Behältnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit. Die Einteilung der Gruppen erfolgt nach entsorgungstechnischen Gesichtspunkten. So sind z.B. Kühlschränke von Bildschirmgeräten getrennt zu halten. Die Kommunen können Altgeräte auch selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen: Wenn sie dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate vorher ankündigen, können sie die gesamten Altgeräte einer Gruppe für mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. In diesem Fall müssen sie auch dafür sorgen, dass die Anforderungen an die Behandlung und Verwertung eingehalten werden.


4. Organisation
Die Aufgaben „Registrierung“, „Abholkoordinierung“ und „Anordnung der Behältergestellung“ weist das ElektroG dem Umweltbundesamt als „zuständiger Behörde“ (Zentrales Register) zu. Es ist aber vorgesehen, dass das Zentrale Register diese Aufgaben im Wege der Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller überträgt. Damit werden alle für die Durchführung des Gesetzes wichtigen Funktionen bei der Gemeinsamen Stelle gebündelt, angefangen von der Registrierung der Hersteller, der Prüfung der Entsorgungsgarantie, der Sammlung aller notwendigen Daten, der Ausstattung der Kommunen mit den Abholbehältnissen, der Berechnung der Abholmengen der Hersteller bis zur Anordnung der Abholung. Auf diese Weise wird es den Herstellern ermöglicht, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung möglichst effizient selbst zu organisieren. Die Vollzugsbehörden der Länder werden weitgehend von Überwachungs- und Kontrollaufgaben verschont. Die betroffenen Wirtschaftskreise haben im August 2004 die Stiftung „Elektro-Altgeräte- Register“ mit Sitz in Fürth/Bayern gegründet. Sie soll künftig die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle der Hersteller wahrnehmen und für eine Beleihung durch das Umweltbundesamt zur Verfügung stehen.


Prüfung eines Herstellers

Das ElektroG (Gesetztestext)

Quelle

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